Derr Landesverband hat an Staatsminister Dr. Florian Herrmann und Staatsminster Thorsten Glauber , der Bayerische Handwerkstag zusätzlich noch an Ministerpräsident Dr. Markus Söder, Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger und Bauminister Christian Bernreiter Schreiben verschickt, in denen die Staatsregierung aufgefordert wird, im Bundesrat gegen die Änderungen zustimmen.
Zum Hintergrund:
In den vergangenen Jahren wurden im „Nationalen Asbestdialog“ Regeln für den Umgang mit Schadstoffen (insb. Asbest) in Gebäuden entwickelt. Seit 2015 ist bekannt, dass Asbest auch in bislang unverdächtigen Materialien wie Putzen, Fliesenklebern und Spachtelmassen enthalten sein kann. Bei der Bearbeitung dieser asbesthaltigen Materialien im Zuge von Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten können Handwerker, aber auch die Wohnungsinhaber unbewusst hohen Konzentrationen an Faserstäuben ausgesetzt sein.
Immer wieder wurde die Gefahrstoffverordnung überarbeitet, bis ein 3. Referentenentwurf vorlag, mit dem das ausführende Handwerk gut leben konnte. Insbesondere wurde als wesentlicher Aspekt die Mitwirkungspflicht des Veranlassers von Bautätigkeiten festgeschrieben. Der Veranlasser, i.d.R. der Bauherr, sollte Informationen über vorhandene Schadstoffe beschaffen (Erkundungspflicht) und mitteilen, damit der Handwerker eine richtige Gefährdungsbeurteilung und auch eine richtige Kalkulation der geplanten Leistung durchführen kann.
Ende Juni tauchte plötzlich, für alle Bauverbände und den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) völlig überraschend ein 4. Referentenentwurf auf. In diesem ist die Mitwirkungspflicht des Veranlassers extrem aufgeweicht. Die Erkundungspflicht wurde fast komplett in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers verlagert – also unserer Unternehmen.
Für Handwerk, Bau- Abbruch- und Entsorgungsunternehmen sind aber gesetzlich verankerte Informations-, Mitwirkungs- und Erkundungspflichten des Auftraggebers unerlässlich. Erst nach erfolgter Erkundung können die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ermittelt und umgesetzt werden. In der Begründung zum 2023er Referentenentwurf steht noch ausdrücklich, dass „die Erkundungsergebnisse des Veranlassers die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers bilden und die Voraussetzung effektiver Schutzmaßnahmen sind. Alle Erkundungsergebnisse sind vor Beginn der Arbeiten an das Unternehmen weiterzugeben“.
Leider haben im neuesten Entwurf die Veranlasserpflichten eine deutliche Änderung bzw. Abkehr von den Ergebnissen des Asbestdialogs und dem Referentenentwurf aus 2023 erfahren. Durch diese Änderung fällt die Erkundungspflicht – ein ganz zentrales Ergebnis des Asbestdialogs – weg und die „Bringschuld“ des Veranlassers wird wieder zu einer „Holschuld“ des Handwerkers.
Konsequenzen
Abgesehen von der aus unserer Sicht inakzeptablen Pflichtenverschiebung zu Lasten des ausführenden Unternehmens, erweist sich die jetzige Ausgestaltung der Regelung als praxisfern und nicht umsetzbar. Die Information, ob Asbest vorhanden und bei den anstehenden Arbeiten berücksichtigt werden muss, muss Unternehmen vor Beauftragung zur Verfügung stehen, damit diese zum einen entscheiden können, ob sie überhaupt in der Lage sind, die Arbeiten vorzunehmen (Qualifikation, Ressourcenplanung) und zum anderen eine realistische Kalkulation für ein verlässliches Angebot gemacht werden kann. Zur Vermeidung von Konflikten, Nachverhandlungen, Verzögerungen der Baumaßnahmen, Baustopp und Finanzierungsproblemen ist es unverzichtbar, dass die Informationen dem Unternehmen vor Beauftragung vorliegen.
Auch für Eigentümer ist es vorteilhaft, die Erkundung nach Gefahrstoffen durchzuführen, da nur sie wissen, welche Baumaßnahmen anstehen. Dagegen ist der Referentenentwurf auch für den privaten Bauherren nachteilig. Im privaten Gebäudesektor liegen in der Regel keine Informationen zu Schadstoffen vor. Für die Gefährdungsbeurteilung ist dann eine Asbesterkundung bei jeder kleinen Maßnahme erforderlich, sobald abrasive Tätigkeiten (Bohren, Tapete entfernen, Bodenbelag entfernen...) geplant sind.
Für den Eigentümer ist es deshalb vielfach günstiger, die erste technische Erkundung umfassend durchführen zu lassen, als für jede Maßnahme an verschiedenen Bauteilen (Boden/Wand/Dach/Fenster...) jeden Handwerker für technische Erkundungen für einzelne Tätigkeiten zu bezahlen Der Handwerker wird Erkundungen nur für seine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchführen/beauftragen.

