Tariflicher Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk zum 01. April gestiegen

Bei dem Anstieg handelt es sich um die reguläre zweite Stufe, die bei den vorherigen Tarifverhandlungen bereits beschlossen wurde. Wir weisen lediglich darauf hin, damit ggf. hier nichts übersehen wird.

Quelle: Pixabay

Die tariflichen Mindestlöhne gelten nur für gewerbliche Mitarbeiter in Malerbetrieben, nicht jedoch für gewerbliche Mitarbeiter in Fahrzeuglackierbetrieben, Reinigungskräfte in büro- und Sozialräumen (anders bei Werkstatt / Baustelle) sowie nicht für Angestellte (Meister, Büro).

Mindestlöhne
allgemeinverbindlich !
ab 01.04.2023ab 01.04.2024
Mindestlohn 1 (Helfer ohne Fachtätigkeit)12,50 €13,00 €
Mindestlohn 2 (Facharbeiter, Gesellen)14,50 €15,00 €

Auch Ungelernte erhalten den Mindestlohn 2, wenn diese faktisch die Tätigkeit eines Facharbeiters auf der Baustelle ausführen. In der Regel gibt es daher nur denkbar wenige Fälle, in denen ein Mindestlohn1 in Betracht kommt. Auch Leiharbeitnehmer müssen den entsprechenden Mindestlohn 2 erhalten, wenn Facharbeiten ausgeführt werden. Was alles zu Facharbeiten zählt, finden Sie hier.